Der Vertrag von Lissabon erweitert die Zuständigkeiten der Europäischen Union. Außerdem dehnt er die Möglichkeiten aus, im Rat mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen, verstärkt die Beteiligung des Europäischen Parlaments im Rechtsetzungsverfahren und löst die bisherige Säulenstruktur auf. Er soll ein einheitlicheres Auftreten nach außen verbessern.

 

Doch was bedeutet dies für Deutschland?

 

Die Europäische Gemeinschaft darf nur Vorschriften erlassen, wenn sie dafür eine Kompetenz hat. Diese Vorschriften sind für die Nationalstaaten bindend. Die Kompetenz kann nur durch die Mitgliedsstaaten beschlossen werden und ist im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft durch Normen geregelt. Das so erzeugte Recht der EG ist für die Mitgliedstaaten sowie deren Individuen und Körperschaften verbindlich und anzuwenden.

 

Es hat Vorrang vor dem nationalen Recht.

 

Für Deutschland ermöglicht Art. 23 Abs. I Grundgesetz die Öffnung der nationalstaatlichen Rechtsordnung.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen „Lissabon-Vertrag“ am Dienstag, den 10./11. Februar 2009
  • Interview mit Karl Albrecht Schachtschneider, Juraprofessor an der Uni Erlangen-Nürnberg und Kläger gegen den Vertrag am Bundesverfassungsgericht (Teil 1 und Teil 2)
  • Welche Länder haben dem Vertrag von Lissabon zugestimmt? Hier finden Sie die Antwort.